| Eigentum | Dieser Text beschreibt Eigentum. Der untere Text beinhaltet die Eigentum Beschreibung. Soweit es sich um ein definierbares Objekt handelt, sollte hier eine Eigentum Definition vorhanden sein. Sollte eine Definition von Eigentum fehlen, kann diese von Ihnen verfaßt werden. Wir sind bestrebt die Beschreibung von Eigentum möglichst ausführlich zu halten.
Jeder Text bei Know-Library, sowie ein Teil davon (Definition, Beschreibung etc.), außer Bücher Beschreibungen kann bearbeitet werden. Falls die Beschreibung auf dieser Seite nicht korrekt ist klicken Sie auf 'Beschreibung editieren' um den Text zu korrigieren bzw. neuen einzufügen. Weitere Informationen und Bücher zum Thema Eigentum Beschreibung , so wie Link zum Forum finden Sie weiter unten. Eine Übersicht der Texte, die das Thema Eigentum beschreiben finden Sie auf der Seite alle Artikel über Eigentum. Fragen zu dem Thema Eigentum können im Forum gestellt werden. Klicken Sie hier um zu dem Forum zu wechseln.
Eigentum ArtikelEigentum genannt ein rechtliches oder normatives Verhältnis von Personen oder Institutionen zu einem oder mehreren Objekten in dem Sinne eines Verfügungsrechtes.
Eigentum und Besitz werden sprachlich häufig gleichgesetzt, sind aber unter Umständen voneinander abzugrenzen. So kann ein Gegenstand sich vorübergehend in dem Besitz einer anderen Person als des Eigentümers befinden.
Der Begriff Eigentum wird ca. dann gebraucht, wenn es eine Population oder Gesellschaft mit ausgeprägter Besitz-Aufteilung gibt. Den früheren Inuit-Populationen war beispielsweise der Begriff des Eigentums unbekannt.
siehe auch: Die Grundlagen der Eigentumstheorie (http://www.mises.de/texte/Hoppe/Eigentum/Kapitel4/index.html)
Buch-Tipp: C-Book Das Buch " C-Book" ist leider ohne Beschreibung. Klicken Sie auf den Link über diesem Text um zu der Seite des Buchhändlers zu gelangen. Beim Klicken ö ffnet sich automatich ein neues Fenster mit dem Entsprechenden Buch. Rechtliche Situation in Deutschland |
Buch-Tipp: Der Einzige und sein Eigentum Vom Menschen zu dem Ich. Der Mensch hat sich zu schmieden. Dieses bedarf der konsequenten Tat, die ein Absicht verfolgt, aus sich selbst heraus und frei aller dritten Umstände. Diese Tat und der damit verbunden Wille benötigt den Geist, die Vernunft, die Herzensbildung und sich als sich selbst erschaffender Mensch. In Anlehnung an Nietzsche vertieft... |
Definition in dem Sinne der Rechtsprechung | |
Eigentum ist in dem Sinne des deutschen Zivilrechts (insbesondere des Sachenrechts) das umfassende Recht an einer Sache. Es wird auch als dingliches Vollrecht genannt. Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen, § 903 BGB. Vom Besitz ist das Eigentum scharf zu unterscheiden. Eigentum beschreibt die rechtliche Herrschaft über eine Sache, Besitztum die tatsächliche. So kann ein Eigentümer eine Sache verleihen und die Person an welche die Sache verliehen wurde, ist der Besitzer der Sache.
Buch-Tipp: Die Fälle. BGB Sachenrecht 1. Mobiliarsachenrecht. Grundlagen Gutes Training, aber. . . vor der Klausur unbedingt den Prof. /Übungsleiter fragen, ob er das Musteraufbauschema für sinnvoll hält!
Zunächst einmal zum Teil vor dem "aber": Das Buch ist empfehlenswert - gerade Anfänger können damit ihre Fallbearbeitungstechnik trainieren. Durch das regelmäßige Runterschreiben kleinerer Fälle ersparen... |
| |
Privateigentum ist durch Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes als Institut garantiert. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt, wobei der historische Eigentumsbegriff als Leitlinie dient. Dieser Eigentumsbegriff umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jegliche vermögenswerte Rechte.
Das Eigentum ist in dem Prinzip ein dingliches Recht; insoweit das weitestgehende Recht. Es ist ein Herrschaftsrecht über Sachen in dem rechtlichen Sinn. Die Definition des Art. 14 GG geht über diesen privatrechtlichen Begriff hinaus (s.o.). Sachen nach § 90 BGB sind körperliche Gegenstände. Die Sozialbindung ist bei beweglichen Sachen (Fahrnis) weitaus kleiner als bei den unbeweglichen (Immobilien).
In Artikel 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet der Staat das Grundrecht auf Eigentum. Der Eigentümer hat die Freiheit, sein Eigentum nicht ca. schlicht zu behalten, sondern auch es zu benutzen, zu verbrauchen und zu veräußern (vgl. Jarass/Pieroth, GG, Auflage 1997, Art. 14 Rn. 13).
Dieses liberalrechtsstaatliche Verständnis des Art. 14 GG wird freilich durch eine Reihe von Beschränkungen ergänzt und korrigiert:
- Art. 14 Abs. 2 GG: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." Durch die Sozialbindung des Eigentums wird das Recht der Nutzung des Eigentums eingeschränkt. Entgegen der landläufigen Meinung darf man mit seinem Eigentum nicht gänzlich unbeschränkt machen was man will, sondern muss dabei auch dessen möglichen Nutzen für die Allgemeinheit beachten.
- Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG: "Inhalt und Schranken [des Eigentums] werden durch die Gesetze bestimmt". Die Nutzung des Eigentums wird durch eine Vielzahl von Gesetzen reglementiert und beschränkt. Man spricht hier von Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums. Die Nutzung eines Grundstückes kann beispielsweise durch das Nachbarschaftsrecht oder durch die Bauvorschriften eines Bebauungsplanes beschränkt sein. Trotz der Inhalts- und Schrankenbestimmungen liegt aber das Eigentumsrecht ganz beim Eigentümer. Anderes Beispiel dafür ist, dass der Eigentümer eines Kunstwerkes durch das Urheberrecht daran gehindert ist, dieses Kunstwerk zu verändern, wenn er nicht gleichzeitig der Inhaber des Urheberrechtes ist; er darf es aber verkaufen.
- Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG "Eine Enteignung ist ca. zu dem Wohle der Allgemeinheit zulässig". Entscheidet der Staat, dass es für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist, kann der Staat als letztes Mittel das Eigentum auch entziehen. Eine Enteignung ist vor allem bei der Verwirklichung staatlicher Bauvorhaben und Planungen relevant. Zuvor müssen aber alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft worden sein (sog. Subsidiaritätsprinzip). Zudem muss eine eigentumsentziehende Maßnahme stets entschädigt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat auch den Zugriff auf Eigentum über eine Vermögenssteuer praktisch ausgeschlossen: Vermögenssteuer und Einkommenssteuer zusammen dürfen nicht mehr als 50 Prozent der Erträge aus dem Vermögen ausmachen.
Dadurch sind nicht ca. die bestehenden Vermögensverhältnisse, sondern auch die zunehmende Konzentration des Vermögens verfassungsrechtlich geschützt.
|
| |
Die Übertragung von Eigentum vollzieht sich durch die Übereignung. Soweit Eigentum an einer Sache nicht (mehr) besteht, kann das Eigentum (erneut) durch Aneignung erworben werden. Weitere Erwerbstatbestände sind die Ersitzung und die Verbindung.
Eigentum an einer Sache kann auch in Form von Miteigentum nach Bruchteilen (Bruchteilseigentum ) oder zur gesamten Hand (Gesamthandseigentum ) auf mehrere Personen aufgeteilt sein. Ferner bestehen das Sicherungseigentum (auch Treuhandseigentum ), das vorbehaltene Eigentum und das Wohnungseigentum. Eine Staffelung des Eigentums nach einer hierarchischen Gliederung ("Über- und Untereigentum") wie beim Besitz ist nicht möglich.
Im österreichischen Privatrecht ist das Eigentum durch die Eigentumsklage (rei vindicatio) und die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) geschützt. Dem entsprechen in dem deutschen Recht, das formal nicht auf die römischrechtlichen Klagearten, sondern auf die materiellrechtlichen Ansprüche abstellt, der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer, der kein Recht zu dem Besitz hat, nach § 985 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__985.html) BGB sowie die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach 1004 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__1004.html) BGB.
Siehe auch: Allmende, sog. Geistiges Eigentum, Gemeineigentum, Immaterielle Monopolrechte
|
| |
Eigentum ist der Anspruch des Eigentümers an alle anderen Personen auf Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache. Es bezieht sich also nicht direkt auf die Sache, sondern auf den Besitz (=Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache) und verhält sich zu diesem als eine Abstraktion erster Ordnung. Da nun der Besitz wiederum eine Abstraktion erster Ordnung in dem Verhältnis zu der betreffenden Sache ist, ist das Eigentum also eine Abstraktion zweiter Ordnung in dem Verhältnis zu der betreffenden Sache. Der Nutzen dieser Aussage lässt sich allerdings bezweifeln. Sie lässt auch Aspekte des Eigentums außer Acht, die nichts mit dem Besitz zu tun haben, zu dem Beispiel die Möglichkeit, ein Grundstück mit einer Hypothek zu belasten.
Buch-Tipp: Meine Rechte als Urheber. Urheber- und Verlagsrecht Verständliche Erläuterungen auch für Anfänger in dem Urheberrecht Macht man sich mit dem reinen Gesetzestext des Urheberrechts kundig, bleiben viele Fragen. Was bedeuten die Regelungen in dem Einzelnen, wie wird das Recht in der Praxis umgesetzt? Das hier vorliegende Buch zeigt exakt auf, welche Rechte Ihnen als Urheber zustehen, worauf Sie achten müssen... |
| |
Die Übertragung der Eigentumstheorie auf Immaterialgüter ist umstritten. Der Begriff "Geistiges Eigentum" umfasst zahlreiche Rechtsgebiete, die zu dem Teil in dem Widerstreit zueinander stehen.
Immaterialgüter nehmen stets mehr an Bedeutung zu. Geregelt werden sie zu dem Beispiel in Gesetzen zu dem Urheberschutz, Patentrecht und ähnlichen. In dem Falle des Patentrechtes ist die eigentums- oder Naturrechtstheorie als unseriös anzusehen, wenn ein instrumentelles Vertständnis zu grunde gelegt wird. Eine Definition des Anwendungsbereiches des Gesetzes ist mit der Eigentumstheorie nicht möglich. Ob unter einem gegebenen Patentrecht verliehene Patente eigentumsgleiche Rechte darstellen, ist umstritten und muss für jedes Rechtssystem einzeln geklärt werden.
Buch-Tipp: Sachenrecht 1 (Skripten Zivilrecht) Ersetzt fast ein Lehrbuch! Ein großartiges Skript, welches mir diente, den Stoff vor der Klausur zu vertiefen; Zwar überschaulich aber durchaus auch tiefgründiger, alle wichtigen Streits aufgeführt. |
| |
Eigentum wurde oder ist durch so genannte Hausmarken gekennzeichnet.
Buch-Tipp: Urheber- und Urhebervertragsrecht (Mohr Lehrbuch) Das Buch " Urheber- und Urhebervertragsrecht (Mohr Lehrbuch)" ist leider ohne Beschreibung. Klicken Sie auf den Link über diesem Text um zu der Seite des Buchhändlers zu gelangen. Beim Klicken ö ffnet sich automatich ein neues Fenster mit dem Entsprechenden Buch. |
| |
- Art. 14 GG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_14.html)
- § 90 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__90.html)
- § 903 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__903.html)
----
Beurteilung: Dieser Artikel stellt ca. die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.
|
Weiteres zu dem Artikel Eigentum | | Andere Leser interessierten sich auch für folgende Beschreibungen: | Anspruch, Bundesverfassungsgericht, Deutschland, Eigentumsfreiheitsklage, Ersitzung, Falle, Gegenstand, Gesellschaft, Gg, Herrschaft, Personen, Privatrecht, Sache, Sinne, Urheberrecht | | Schnellzugrif auf verwandte Texte: | | | NEU! Frage im Forum zum Thema: | | Wenn die Beschreibung 'Eigentum' Ihrer Meinung nach nicht korrekt ist oder in aktueller Version Fehler enthalten sind oder es fehlt die Eigentum Definition, dann klicken Sie bitte auf "Beschreibung bearbeiten" und schreiben Sie die Eigene Version des Textes. Die Änderungen in der Beschreibung werden sofort aktiv und für alle sichtbar. Ein Administrator wird Ihre Version der Beschreibung und Definition von 'Eigentum' nachher prüfen. Bitte achten Sie auf die Urheberrechte (Copyright). Wir sind für die besseren Beschreibung von 'Eigentum' und 'Eigentum' Definition sehr dankbar.
Alle Tipps zu den Bücher auf dieser Seite wurden automatisch generiert. D.h. die Bücher wurden aus einer Datenbank von dem Computer ausgesucht. Deshalb kann es vorkommen, dass vorgeschlagene Bücher nicht ganz der 'Eigentum' Beschreibung entsprechen.
|
|
|
· Diese Seite wurde bisher 3.194 mal abgerufen. · Letzte Counteraktualisierung erfolgte am 13.05.2008 um 05:33:21 · Diese Seite wurde zuletzt geändert um 19:15, 25. Sep 2004. · Letzte Portalaktualisierung erfolgte um 08:00:00 GMT, 25.02.2008
|